Wissenswertes zu baulichen Anlagen von vorübergehendem Bestand

Um Bewilligung einer solchen Anlage ist beim Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz anzusuchen. Nach dem Ablauf der Bewilligung muss der Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden.

09.10.2025

Bei baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Bestand haben, kann die Baubehörde von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften absehen. (Foto: Marco2811 – stock.adobe.com)


Nicht jedes Bauwerk ist für die Ewigkeit bestimmt. Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszwecks nur vorübergehenden Bestand haben sollen, kennt § 53 Tiroler Bauordnung ein besonderes, begünstigtes Bewilligungsverfahren.

Gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens oder einer Bauanzeige, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Aus der klaren Wortwahl der Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage aus deren „besonderen Verwendungszweck" ergeben muss. Dieses Sonderregime des § 53 TBO kann daher nur für solche bauliche Anlagen zur Anwendung gelangen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend bestehen sollen und ist dies im jeweils konkreten Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.

Ohne Baulandwidmung möglich
Die Ausnahmebestimmung für solche Anlagen vorübergehenden Bestandes ist deswegen grundsätzlich eng auszulegen, da die Baubehörde bei einer solchen Bewilligung unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck von der Einhaltung bestimmten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen kann.

Die Ausnahmebestimmung für solche Anlagen vorübergehenden Bestandes ist grundsätzlich eng auszulegen.

Unter anderem ist die Errichtung solcher vorübergehenden baulichen Anlagen sogar ohne Änderung des Flächenwidmungsplanes und damit ohne Baulandwidmung im Freiland möglich. Typische bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes sind Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauten, Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit Sport- und Kulturveranstaltungen errichtet werden, also etwa Zelte, Tribünen, Anschlagtafeln und dergleichen.

Längstens für fünf Jahre
Um Bewilligung einer solchen Anlage ist beim Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz anzusuchen. Eine positive Bewilligung ist auf einen Zeitraum befristet, der den voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Bauwerbers kann die Bewilligung einmal um höchstens zwei Jahren erstreckt werden. Nach dem Ablauf der Bewilligung hat der Bauwerber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Verwendungszweck
Die Baubehörde hat im Einzelfall das eingereichte Projekt auf dessen ausschließlich vorübergehenden Verwendungszweck zu überprüfen. Im Falle einer Ablehnung kommt es auch immer wieder zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsgängen.

Im Falle einer Ablehung kommt es auch immer wieder zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsgängen.

So musste sich das Landesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Baubehörde auseinandersetzen, in welchem der vorübergehende Verwendungszweck als Lager, Geräteschuppen sowie Montagevorbereitungsraum nicht anerkannt wurde. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurden weitere Erhebungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass das beantragte Gebäude als bauliche Anlage für einen Betrieb des Bauwerbers dienen soll, in dem sowohl eine Zwischenlagerung von Fensterelementen, Haustüren, Innentüren, Fensterbänken, Böden, etc. als auch eine Montagevorbereitung erfolgen soll. Des Weiteren sei beabsichtigt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude zur Lagerung von Baumaschinen und Werkzeugen für die anstehende Errichtung eines Einfamilienhauses der Tochter des Beschwerdeführers verwendet werden soll.

Nicht genehmigungsfähig
Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und ausgesprochen, dass eine beabsichtigte Nutzung als Lagerung und für Montagevorbereitungen im Rahmen eines gewerblichen Betriebes nicht als besonderer Verwendungszweck im Sinne des § 53 Abs. 1 TBO 2018 zu qualifizieren sei. Auch die Lagerung von Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke des Neubaus eines Einfamilienhauses wäre nicht ausreichend, zudem wäre in einem solchen Fall üblicherweise nur von einer Bauzeit von ein bis zwei Jahren auszugehen und wäre die beantragte Zeitdauer von fünf Jahren schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig.

Insgesamt ergibt sich, dass die beantragte bauliche Anlage nach ihrem Verwendungszweck nur vorübergehenden Bestand haben kann und dies aus dem Ansuchen des Antragstellers bereits deutlich erkennbar ist. Die Privilegierung für Bauten vorübergehenden Bestandes ist vor diesem Hintergrund eng auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der zeitlich vorübergehende Bestand zweifelsfrei nachgewiesen ist.

 

 

 

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