MEIN GUTES RECHT: Trendwende im Umgang mit dem Wolf

Länder mit wenig Lebensraum für eine lebensfähige Population sind bezüglich des Erhaltungszustandes länderübergreifend zu bewerten.

24.07.2025

Die Herabstufung des Schutzstatus ermöglicht es, mit jagdlichen Maßnahmen in die Wolfspopulation einzugreifen. (Foto: Dennis – stock.adobe.com)


Bis vor nicht allzu langer Zeit glaubte niemand so recht daran, dass am strengen Schutzstatus des Wolfes gerüttelt werden könnte. Der Schutz des Wolfes wird völkerrechtlich durch die Berner Konvention, europarechtlich durch die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und nationalstaatlich im Rahmen der Naturschutzgesetze der Mitgliedstaaten bzw. der einzelnen Bundesländer geregelt.

Die Berner Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag und gewissermaßen die Grundlage des Artenschutzes in 50 Staaten. Die damit getroffenen artenschutzrechtlichen Vorgaben werden in der FFH-Richtlinie umgesetzt. In Österreich haben sich sowohl die Jagdgesetze als auch die Naturschutzgesetze daran zu orientieren. Bisher war der Wolf im sogenannten Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und somit strengstens geschützt. Im Zusammenhang mit Anhang IV-Arten, sind alle absichtlichen Arten des Fangens und Tötens, von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verboten. Dasselbe gilt auch für jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeit sowie jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern und Nestern und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Durch die Herabstufung des Schutzstatus von „streng geschützt" in „geschützt" wird der Wolf zukünftig in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistet, was eine Bejagung wesentlich erleichtert.

In Wolfspopulation eingreifen
Am 8. Mai 2025 hat das EU- Parlament mehrheitlich für die Senkung des Schutzstatus des Wolfes gestimmt. Somit haben die EU-Mitgliedstaaten diese Entscheidung des Parlaments noch formell abzusegnen, was aber nach ihrer bereits erteilten Zustimmung zum selben Text im April reine Formsache sein dürfte. Die Aufnahme des Wolfes in den Anhang V ermöglicht es nunmehr, unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes, mit jagdlichen Maßnahmen in die Wolfspopulation einzugreifen.Gerade eben zu diesem Begriff des günstigen Erhaltungszustandes herrschte immer wieder Unsicherheit. Vor allem Naturschutzorganisationen versuchten in diesem Zusammenhang immer wieder den Eindruck zu vermitteln, dass beim günstigen Erhaltungszustand stets auf das Gebiet des einzelnen Mitgliedstaates abzustellen sei. Dazu liegt jetzt ein bemerkenswertes und ziemlich aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 2025 vor, wo dieser über einen Einspruch einer Umweltschutzorganisation gegen die Festlegung einer Jagdquote gegen Wölfe in Estland zu entscheiden hatte. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass es bei Tierarten, die – wie der Wolf – große Lebensräume beanspruchen, und bei Ländern mit verhältnismäßig geringer Fläche, wo also der Lebensraum zu klein ist, um die Lebensfähigkeit einer Population zu gewährleisten, nur durch Austausch mit Populationen in den angrenzenden Mitgliedstaaten oder Drittländern ein günstiger Erhaltungszustand erreicht werden kann und der günstige Erhaltungszustand in diesen Fällen sozusagen länderübergreifend zu beurteilen ist. Dieses Abstellen auf Populationsebene erlaubt den Mitgliedstaaten beim Erlass von Maßnahmen nach Art. 14 FFH-RL in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL, zwar innerhalb der Grenze der Vereinbarkeit mit dem günstigen Erhaltungszustand, auch Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Behörde hat also bei Festlegung der Maßnahmen insbesondere auch auf die Akzeptanz in der Bevölkerung und den Erhalt der Almwirtschaft, auf die Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen und insgesamt die Eignung des Kulturraumes als Lebensraum für den Wolf abzustellen.

Damit ist aus Sicht der Landwirtschaft ein großer Wurf im Umgang mit dem Wolf gelungen und es besteht somit wieder Hoffnung, dass eine Bestoßung unserer Almen weiterhin möglich sein wird.

 

 

 

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