15.05.2025

Bevor man einen Streit vom Zaun bricht, sollte man immer zuerst das direkte Gespräch mit den Nachbarn suchen. (Foto: New Africa – stock.adobe.com)
Als Grundprinzip gilt, dass ein konfliktfreies oder zumindest konfliktarmes Zusammenleben nur durch gegenseitige Rücksichtnahme möglich sein wird. Den jeweiligen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang möglich, im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, mittels derer dem Zusammenleben eine grobe Richtschnur vorgegeben wird.
Lärm
Beim Lärm ist es beispielsweise so, dass nicht nur während der Ruhezeiten, sondern auch tagsüber kein Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden darf. Dazu sei angemerkt, dass es in Österreich keine gesetzlich festgesetzte Ruhezeit im Sinne einer absoluten Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gibt. Ungeachtet dessen wird während der allgemein anerkannten Ruhezeiten, also in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen, ein strengerer Maßstab angelegt. Ob eine Lärmerregung ungebührlich störend ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, vielmehr bedarf es stets einer individuellen Beurteilung.
Übersteigt die Lärm- oder auch Geruchsbelästigung das ortsübliche Maß oder wird dadurch die ortsübliche Benützung eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, besteht die Möglichkeit, diese Belästigung dem Nachbarn zivilrechtlich zu untersagen. Die Frage, was denn als ortsübliches Maß anzusehen ist und wie weit die ortsübliche Benützung geht, ist anhand lokaler bzw. regionaler Gegebenheiten zu beurteilen. Das soeben Erwähnte findet auch hinsichtlich einer ungebührlichen Lärmerregung durch Hunde Anwendung. Erreicht also das Bellen ein ungebührliches Maß, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. Wird dadurch das ortsübliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung einer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, kann dagegen mittels Unterlassungsklage vorgegangen werden.
Geräusche und Gerüche
Naturgemäß kann es vor allem auch im Umfeld landwirtschaftlicher Betriebsstätten immer wieder zu Geräusch- oder Geruchsemissionen kommen. So mag es auch nicht verwundern, dass es in diesem Zusammenhang immer wieder zu, teils auch gerichtlichen, Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn kommt, da sich jemand durch Geräusche und Gerüche, die der Betriebsablauf nun einmal mit sich bringt, gestört fühlt. Dazu ist zu sagen, dass landwirtschaftliche Betriebe im Regelfall allein schon durch die Widmung ihrer Grundstücke als landwirtschaftliches Mischgebiet oder als Sonderfläche Hofstelle vor nachbarschaftlichen Einwendungen bis zu einem gewissen Grade geschützt sind, vorausgesetzt die Bewirtschaftung erfolgt in ortsüblicher Art und Weise.
Sonderregelung
Aufgrund gängiger Rechtsprechung ist es Bauern erlaubt, während der allgemein anerkannten Ruhezeiten gewisse landwirtschaftliche Tätigkeiten durchzuführen, sofern diese Tätigkeiten keinen Aufschub dulden. So kann Heu ausnahmsweise auch während der Nachtstunden oder an Sonn- und Feiertagen eingebracht werden, wenn dies aufgrund der Wettervorhersage erforderlich ist. Es liegt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, Ruhezeiten durch eine ortspolizeiliche Verordnung festzusetzen. Erlässt die Gemeinde diesbezüglich tatsächlich eine Verordnung, sind die darin festgesetzten Ruhezeiten natürlich zwingend einzuhalten. Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Hierbei ist bereits der Versuch strafbar. Die derart eingehobenen Strafgelder fließen der Gemeinde zu.
Generell ist zu sagen, dass im Falle eines sich anbahnenden Nachbarschaftskonflikts zunächst immer das direkte Gespräch mit dem betroffenen Nachbarn gesucht werden soll. Eine Befassung der Gerichte sollte weitestgehend vermieden werden. Neben dem Zeitaufwand ist hier auch ein mögliches Prozessrisiko im Auge zu behalten. Überdies ist zu bedenken, dass ein Nachbarschaftsverhältnis nach einem geführten Rechtsstreit zumeist auf Dauer belastet ist und sich die Streitigkeiten schlimmstenfalls über Generationen hinweg fortsetzen.

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