MEIN GUTES RECHT: Ordnungsgemäß zäunen

Wo und auf welche Art und Weise Einfriedungen errichtet werden dürfen, wird anhand zahlreicher Rechtsvorschriften geregelt.

24.04.2025

Tierhalter sind dazu verpflichtet, das Vieh ordnungsgemäß zu verwahren. Darunter fällt auch die Errichtung tauglicher und ausbruchssicherer Weidezäune. (Foto: littlewolf1989 – stock.adobe.com)


Aus dem Recht eines Eigentümers leitet sich die Befugnis ab mit seinem Eigentum frei zu verfahren und jeden Dritten von der Benützung auszuschließen. Somit ist es einem Grundeigentümer erlaubt, auf seinem Grund und Boden Zäune aufzustellen.

Auch in der Wahl der Art und Weise des Zaunes ist man grundsätzlich frei, wobei sich aus der jeweils gültigen Bauordnung oder den Bebauungsvorschriften der Gemeinden ergibt, ob dazu Bewilligungserfordernisse oder besondere Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung der Einfriedung vorliegen. So fallen gemäß §1Abs.3lit.k der Tiroler Bauordnung etwa ortsübliche Umzäunungen, Weidezäune und dergleichen nicht in deren Geltungsbereich. Dies gilt jedoch vorbehaltlich des in §28 Abs.2 lit.b Verfügten, wonach der Baubehörde die Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt zwei Meter jedenfalls anzuzeigen ist.

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen hingegen die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,5 Meter und von Stützmauern bis zu einer Höhe von einem Meter, außer diese befinden sich gegenüber von Verkehrsflächen ((§28 Abs. 3 lit.c).

Straßenverkehrsordnung
Weitere Regelungen zur Ausführung von Einfriedungen ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung. Hierin wird geregelt, wie Einfriedungen neben Straßen errichtet werden dürfen. In den Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung fallen Wege und Straßen, die der allgemeinen Benützung durch Fußgänger und Fahrzeuge freistehen. Auch Forststraßen und Waldwege können in den Anwendungsbereich der StVO fallen, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind.

Im Sinne der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bzw. Straßenbenützer dürfen an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie etwa Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Meter über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung von Straßenbenützern nicht möglich ist. Dabei verfolgen die Vorschriften der StVO nicht in erster Linie den Zweck, Straßenbenützer vor ausbrechendem Weidevieh zu schützen, vielmehr zielen sie darauf ab, die Verletzung und Gefährdung der Straßenbenützer durch die Einfriedungen selbst zu verhindern.

Nichtsdestotrotz ist jeder Tierhalter verpflichtet, sein Vieh ordnungsgemäß zu verwahren, worunter auch die Errichtung tauglicher und ausbruchssicherer Weidezäune fällt. Eine weitere Sonderregelung gibt es auch im Zusammenhang mit elektrischen Weidezäunen. Bis zum Jahre 2009 durften diese entlang öffentlicher Straßen nur in einem Abstand von zwei Metern zur Straße errichtet werden. Aufgrund der fehlenden Praxistauglichkeit dieser Regelung und wohl auch deshalb, da sich kaum ein Bauer daran hielt, wurde sie per 19. August 2009 aufgehoben. Seither ist die Errichtung von elektrischen Weidezäunen auch in einem geringeren Abstand möglich. Dies ist nicht nur im Sinne einer aktiven und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, sondern auch im Hinblick auf das Landschaftsbild sehr zu begrüßen. Man stelle sich vor, wie es aussehen würde, wenn entlang von Hutweiden und Wiesen ein zwei Meter breiter Streifen nicht eingezäunt und somit beweidet werden könnte.

Abschließend seien noch die Regelungen des Feldschutzgesetzes 2000 erwähnt, wonach Einfriedungen so zu erhalten sind, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind. Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung. Vielfach sind derartige Zaunerhaltungspflichten sogar grundbücherlich sichergestellt.

Allgemein sind Einfriedungen, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hinreichen muss, erhalten haben.

 

 

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