03.04.2025

Der Verursacher eines Schadens haftet laut Forstgesetz nur bei eigener grober Fahrlässigkeit. (Foto: Daniel Nimmervoll – stock.adobe.com)
In § 176 Forstgesetz ist eine Haftungsprivilegierung bei Schäden im Zusammenhang sowohl mit der Waldbewirtschaftung als auch mit dem Zustand des Waldes enthalten. Der Oberste Gerichtshof hat sich immer wieder mit Fragen zum Umfang der Haftung bei der Waldbewirtschaftung ausei-nanderzusetzen.
Insbesondere werden im Forstgesetz Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung pri-vilegiert. Der Verursacher eines dabei entstandenen Schadens haftet nur bei eigener grober Fahrlässigkeit. Der Anwendungsbereich dieser Haftungsprivilegierung ist durch die gesetzliche Formulierung „im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" sehr weit gezogen. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in welchem der Beklagte als Forstwirtschaftsmeister in einem Wald (im Auftrag des Waldeigentümers) Fällungsarbeiten durchgeführt hat.
Dabei wurden sorgfältige und umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen einschließlich der üblichen Absicherung des Gefahrenbereiches getroffen. Auch die Wahl der geplanten Fällrichtung war ordnungsgemäß. Aufgrund einer unerwarteten Schwerpunktlage des Baumes fiel dieser aber nicht in die geplante Fallschneise, sondern in die entgegengesetzte Richtung über eine Straße und verursachte außerhalb des Waldes Schäden an der Liegenschaft der Klägerin und an ihrem darauf befindlichen Haus. Die geschädigte Hauseigentümerin hat daraufhin Schadenersatz eingeklagt. Das Erstgericht gab der Klage statt, da das Handeln des Beklagten als leicht fahrlässig beurteilt werden müsse und der Schaden außerhalb des Waldes entstanden wäre.
Nach dem Berufungsbericht hat dann auch der OGH in letzter Instanz den Schadenersatzanspruch der Geschädigten zur Gänze abgewiesen. Das umfangreiche Haftungsprivileg des § 176 Abs. 3 Forstgesetz ist nach Ansicht des OGH auf alle Fälle anzuwenden, bei denen eine an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person durch eine Handlung „bei der Waldbewirtschaftung" einen Schaden herbeiführt. Auch der hier zu prüfende Fall, bei welchem ein Schaden außerhalb des Waldes entstanden ist, ist nach Ansicht des OGH von dieser Regel umfasst, da der Schaden im Zuge der Waldbewirtschaftung verursacht wurde. Würden nämlich Schäden außerhalb des Waldes von der Haftungsprivilegierung für Waldbewirtschaftungsarbeiten nicht umfasst sein, hätte dies gerade bei Arbeiten im Grenzbereich des Waldes eine erhebliche Rechtsunsicherheit zufolge. Das Haftungsprivileg würde dann nämlich zufällig zur Anwendung kommen, je nach dem, ob der Schaden außerhalb oder innerhalb des Waldes eintritt. Eine solche Differenzierung würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte allgemeine Privilegierung von Waldbewirtschaftungsarbeiten deutlich abschwächen und von Zufälligkeiten abhängig machen.
Neuregelung
Mit Haftungsrechtsänderungsgesetz 2024 wurde eine neue Regelung der Haftung auch für Bäume eingeführt, welche außerhalb des Waldes stehen. In einer wesentlichen Erleichterung für Halter des Baumes wurde mit einem neuen § 1319 b ABGB die bisherige Beweislastumkehr ausgesetzt. Die Baumhaftung (außerhalb des Waldes) wird nun als klassische Verschuldenshaftung für die Verletzung von Verkehrssicherungen geregelt. Dabei muss der Geschädigte den Schaden und auch das Verschulden des Schädigers, also des Baumhalters, beweisen. Dazu muss der Geschädigte Beweis darüber führen, dass der Baumhalter die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung eines Baumes vernachlässigt hat, wenn etwa durch Herabfallen von Baumteilen ein Schaden verursacht wurde.
Damit sind Baumhalter außerhalb des Waldes nun wesentlich bessergestellt. Für Baumhalter im Wald gilt ohnehin bereits das erste Haftungsprivileg des § 176 Forstgesetz:
„Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im Besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung, drohenden Gefahren zu achten."

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