MEIN GUTES RECHT: Papamonat für Land- und Forstwirte

Auch Väter, die hauptberuflich in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, haben Anspruch auf Familienzeitbonus.

13.03.2025

Das Väterkarenzgesetz regelt den Rechtsanspruch auf Freistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes. (Foto: EvaHM – stock.adobe.com)


Für erwerbstätige Väter, die sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich der Familie widmen wollen und ihre Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen unterbrechen, besteht schon länger die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung in Form des sogenannten Familienzeitbonus (Papamonat) zu beantragen. Die Beantragung ist vor Beginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen.

Der Arbeitgeber ist spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin über den voraussichtlichen Beginn zu verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt ist dann der tatsächliche Antrittszeitpunkt bekanntzugeben. Für sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist der Papamonat voll anzurechnen.

Voraussetzungen für ein Papamonat
Dieser sogenannte Papamonat muss innerhalb eines Zeitrahmens von 91 Tagen nach der Geburt des Kindes konsumiert werden. Derzeit beträgt die Höhe des Familienzeitbonus € 54,87 pro Tag. Seit dem Jahr 2023 wird dieser Tagessatz jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert. Als weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bezuges des Familienzeitbonus gelten der Bezug von Familienbeihilfe, ein gemeldeter Wohnsitz, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Seit 2024 ist es auch hauptberuflich in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen möglich, den Familienzeitbonus in Anspruch zu nehmen. Lange ist dies daran gescheitert, dass eine kurzfristige Abmeldung von der Sozialversicherung nicht möglich war. Erst ein Einschreiten der Interessensvertretung, die in einer Stellungnahme auf diese Ungleichbehandlung aufmerksam machte, brachte hier eine Änderung.

Unterbrechung glaubhaft belegen
Letztlich konnte im Familienzeitbonusgesetz folgende Lösung verankert werden: Für BSVG-Versicherte bleibt nunmehr die Pflichtversicherung, also Pensionsversicherung und Krankenversicherung, aufrecht und die tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ist durch glaubhafte, individuelle Nachweise zu belegen. Als Nachweis der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit können beispielsweise Belege über den Einsatz einer bezahlten, betriebsfremden Hilfskraft während der Unterbrechung oder die eidesstattliche Erklärung einer eingesetzten unbezahlten Hilfskraft samt Stundenaufzeichnungen dienen.

Seit Einführung der dazugehörigen gesetzlichen Regelung im §11 Väterkarenzgesetz (VKG) besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes. Es liegt somit nicht im Ermessen des Arbeitgebers und ist es ihm nicht erlaubt diese Freistellung zu verhindern oder einzuschränken.

 

 

 

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