Siloballen-Entscheid und seine Folgen

Nach dem Entscheid des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, nachdem ein Landwirt seine Siloballen unzulässig auf einer Wiese außerhalb des Siedlungsgebietes lagerte, herrscht Verunsicherung – auch in Tirol.

12.10.2023

Der RECHTSTIPP von Mag. Peter Egger – Rechtsberater des Tiroler Bauernbundes:

Dem aktuellen Erkenntnis liegt folgende Bestimmung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (§ 5 zum Schutz der freien Landschaft) zugrunde: „In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgarten, Haus- und Obstgarten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: Die Anlage von Ablagerungsflächen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.; ..." Legistisch wird dies in Kärnten relativ einfach durch Einführung einer entsprechenden Ausnahmebestimmung zu regeln sein.

Im Hinblick auf die Tiroler Naturschutzregelungen ist festzuhalten, dass ein vergleichbarer Genehmigungstatbestand nicht vorhanden ist. Das Tiroler Naturschutzgesetz kennt keine Genehmigungspflicht für das Lagern von Material oder das Anlegen von solchen Lagerplätzen, wobei dies sowohl für die allgemeine Bewilligungspflicht außerhalb geschlossener Ortschaften gilt als auch für die speziellen Bewilligungspflichten zum Schutz der Gewässer, Auwälder, Feuchtgebiete und Schutzgebiete. Anderes gilt, wenn damit Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen verbunden sind oder auch für das Einbringen von Materialien in Feuchtgebieten. Insgesamt wird im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Kärntner Tatbestand aber kein Handlungsbedarf im Tiroler Naturschutzgesetz gegeben sein.

Foto oben: agrarfoto.com, Foto rechts: Cammerlander

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