Frage der Verantwortung

Bei der Nutzung von Almen und Weiden gibt es klare Verhaltensregeln. Sobald ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres einen Schaden erleidet, stellt sich auch stets die Haftungsfrage.

12.10.2023

Der RECHTSTIPP von Mag. Walter Perkhofer – Rechtsberater des Tiroler Bauernbundes:

Grundsätzlich ist ein Tierhalter für die sichere Verwahrung seiner Tiere verantwortlich. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Besonderheit gibt es allerdings in der Alm- und Weidewirtschaft.

Hier kann der Tierhalter bei der Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen und kann auch eine gewisse Eigenverantwortung der Besucher voraussetzen.

Diese erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden richtet sich nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsausübung und anwendbaren Verhaltensregeln. So hat der Oberste Gerichtshof zur Tierhalterhaftung in der Alm- und Weidewirtschaft bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune abzugrenzen.

Erfahrungsgemäß weist Jungvieh gegenüber Menschen ein sehr geringes Aggressionspotenzial auf, was sich jedoch schlagartig ändern kann, sobald Hunde die Weideflächen betreten. In diesem Licht ist auch der – ohne Zweifel bedauernswerte – Vorfall von Mittwoch vergangener Woche zu sehen, wo eine 51-jährige Frau auf einer Jungviehweide in Ehenbichl (Bezirk Reutte) von Jungkühen attackiert und überrannt wurde. Die Frau hat laut Medienberichten die eingezäunte und zusätzlich durch entsprechende Schilder gekennzeichnete Weidefläche, auf der sich das Jungvieh des Bauern befand, betreten und zusätzlich zwei nicht angeleinte Hunde mitgeführt. Dies, obwohl am Eingang der Weide Schilder angebracht waren, die darauf hinweisen, dass ein Betreten der Weide mit Hunden nicht zu unterschätzende Gefahren birgt. Außerdem war der Weg zur Weidefläche durch einen Weiderost und zusätzlich durch eine Schranke abgesperrt.

Dem Bauern als Eigentümer der Kühe ist im gegenständlichen Fall wohl keine Verletzung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten anzulasten, da die Weide sowohl eingezäunt war und zudem auch Warnschilder angebracht wurden, die auf spezielle Gefahrensituationen ausdrücklich hinweisen. Er hat somit alles in seiner Macht stehende getan, um Situationen wie die eingetretene zu verhindern.

Ähnlich der im Skisport geltenden FIS-Regeln wurden durch die Interessensvertretung entsprechende Verhaltensregeln zum richtigen Verhalten auf Alm- und Weideflächen ausgearbeitet, die über die diversen Medien auch entsprechend kommuniziert wurden und somit bereits einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sein dürften.

Foto unten: Eines der Schilder, das gut ersichtlich auf jener Weide angebracht wurde, wo der Vorfall stattfand. (Foto: Privat, Foto oben: Cammerlander)


"Die Spielregeln müssen eingehalten werden", meint Bezirksbauernobmann Christian Angerer in Reutte

Wie vergangene Woche bekannt wurde, ist eine 51-jährige Frau in Ehenbichl im Außerfern von Jungkühen attackiert und überrannt worden. Die Frau war laut Medienberichten mit ihren beiden nicht angeleinten Hunden über eine Jungviehweide gegangen, als einer der Hunde von einem Rind attackiert wurde. In weiterer Folge versuchte die Frau ihren Hund zu verteidigen und wurde dabei offensichtlich von Weidetieren verletzt.

„Mein Bedauern über den Unfall ist groß und meine aufrichtigen Genesungswünsche gelten der betroffenen Verletzten und ihrem Vierbeiner", so der sichtlich betroffene Bezirksbauernobmann Christian Angerer. Jeder dieser Unfälle ist einer zu viel. Er appelliert jedoch gleichzeitig an die Vernunft, den Respekt und den Hausverstand der Bevölkerung im Umgang mit Weidetieren. „Es gibt sehr gut ausgearbeitete Verhaltensregeln für den Spaziergang mit Hund im Bereich von Almen und Weiden, die auch über die Medien immer wieder entsprechend kommuniziert werden. Auch versehen unsere Landwirte die Eingänge zu ihren Weiden mit entsprechenden Schildern und weisen Fußgänger auf die diversen Gefahren hin. Im konkreten Fall sind ebenfalls diese Hinweisschilder vorhanden", klärt Angerer auf.

Er hält mit Deutlichkeit fest: „Im Sinne einer Schuldumkehr darf nicht passieren, dass der Landwirt, der mit Hinweisschildern ausdrücklich auf die möglichen Gefahren bei einer Begegnung von Weidetieren mit Hunden hinweist, für das nicht regelkonforme Verhalten beim Wandern mit Hunden verantwortlich gemacht wird."


 

 

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