27.04.2023

Bei neuen Freizeitwohnsitzen wird in 142 Tiroler Vorbehaltsgemeinden mit Bodendruck der Riegel vorgeschoben. (Foto: Aldeca Productions – stock.adobe.com | Fischler)
Auch in den Bereichen Landwirtschaft und Energie werden Fortschritte erzielt. LHStv. Geisler stellt die Eckpunkte der anstehenden Raumordnungsnovelle vor:
Verschärfungen bei leistbarem Wohnen und Bodensparen
„Um leistbareres Wohnen zu ermöglichen und Bodensparen zu forcieren, werden die Bestimmungen im Raumordnungsgesetz bei Freizeitwohnsitzen, gefördertem Wohnbau und im Bereich von Einkaufszentren verschärft." Zu diesem Zweck soll ein generelles Verbot für neue Freizeitwohnsitze in 142 Tiroler Vorbehaltsgemeinden eingeführt werden, also in Gemeinden mit besonders hohem Bodendruck. In diesen Gemeinden wird auch die Verpflichtung zur Ausweisung von Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau nochmals verschärft.
„Gleichzeitig wollen wir das Ziel des bodensparenden Umgangs in der Raumordnung nochmals unterstreichen", erklärt Josef Geisler. So kommt auch für Einkaufszentren nun die gesetzliche Verpflichtung, mehrgeschossig zu bauen oder eine Mehrfachnutzung aufzuweisen.
Noch restriktivere Regelungen als bisher sieht das neue Raumordnungsgesetz auch für Großhotels und Chaletdörfer vor. Diese müssen ihren Gästen zwingend ein gastronomisches Angebot machen. Als Mindeststandard wird eine Halbpension vorgeschrieben. Damit soll der Qualitätstourismus gestärkt und unnötiger Bodenfraß vermieden werden.
Neuerungen für die Landwirtschaft
„Wir nützen die anstehende Novelle auch dazu, Anpassungen im Bereich landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse zu setzen", kündigt LHStv. Geisler an. „Beispielsweise sollen im Freiland zukünftig auch Gebäude für die bäuerliche Direktvermarktung im Ausmaß von 20 m² errichtet werden dürfen, ohne dass dafür eine Widmung notwendig wäre."
Außerdem wird der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Kulturschutzeinrichtungen und Folientunnels neu strukturiert. Damit kann eine langjährig diskutierte Rechtsfrage endgültig geklärt werden. Künftig werden vorübergehend zum Schutz errichtete Folientunnel im Freiland ohne Bewilligungspflicht möglich sein. Für Kulturschutzanlagen in Dauerbestand ist eine Sonderflächenwidmung vorgesehen.
Letztlich wird auch das Recht, als Betriebsinhaber Nachbareinwendungen bezüglich einer heranrückenden Wohnbaubebauung zu erheben, präzisiert. Damit soll auch der negative Emis-
sionsschutz für landwirtschaftliche Betriebe verstärkt werden.
Neuerungen im Energiebereich
Den Anforderungen zur Energiewende soll durch Flexibilisierungen für Photovoltaikanlagen Rechnung getragen werden. „So werden künftig im Freiland PV-Anlagen bis maximal 100 m² Kollektorfläche ohne Sonderflächenwidmung möglich sein", erklärt LHStv. Geisler. Korrespondierend wird die Grenze für bewilligungs- und anzeigenpflichtige PV-Anlagen von 20 m² ebenfalls auf 100 m² erhöht. Außerdem wird die Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächern dadurch erleichtert, dass schräg angebrachte Anlagenteile auch auf Flachdächern und in Mindestabstandsflächen ermöglicht werden.

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