Tiroler Höfegesetz und Baulandabgabe beschlossen

Der Tiroler Landtag hat das Höfegesetz novelliert und die Baulandmobilisierungsabgabe beschlossen. Für die Landwirtschaft wurden dabei wichtige Änderungen und Ausnahmen verankert.

08.10.2026

Vergangene Woche fand die Oktober-Landtagssitzung in Innsbruck statt. (© Landtagsdirektion Tirol/Berger)


Vergangene Woche fand die Oktober-Sitzung des Tiroler Landtags statt. Zwei für die Landwirtschaft besonders relevante Gesetzesvorhaben wurden beschlossen: die Novelle des Tiroler Höfegesetzes sowie die Baulandmobilisierungsabgabe.

 

Höfegesetz angepasst

Das Tiroler Höfegesetz besteht seit 1900 und soll verhindern, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe zersplittert werden. Geschlossene Höfe sollen als wirtschaftliche Einheiten erhalten bleiben. Die nun beschlossene Novelle betrifft den landesrechtlichen Teil des Höferechts, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Anerbenrecht bleiben unverändert.

Eine zentrale Änderung betrifft die Mindestertragsleistung: Künftig reicht die Ertragsfähigkeit zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person. 2016 war diese Grenze bereits von einer mindestens fünfköpfigen Familie auf zwei Erwachsene gesenkt worden. Damit wird die landesrechtliche Regelung an das seit 2019 geltende Anerbenrecht angeglichen.

Zudem wird genauer festgelegt, welche Einkünfte zur Ertragsfähigkeit eines Hofes zählen. Neben der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion können unter anderem Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof und weitere unmittelbar mit der Betriebsführung verbundene Einkünfte berücksichtigt werden. Mindestens ein Drittel des notwendigen Ertrags muss weiterhin aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen stammen. Zu- und Abschreibungen von Grundstücken bis 300 Quadratmeter sollen zudem einmalig pro geschlossenem Hof ohne höferechtliche Genehmigung möglich sein.

VP-Landtagsabgeordneter Andreas Kirchmair erklärte vor dem Landtag: „Seit 1900 bis zum Jahr 2026 hat sich natürlich auch unsere Landwirtschaft verändert. Aber das Ziel des Höferechtes, der geschlossene Hof als wirtschaftliche Einheit, ist immer noch das gleiche.“

In seinem Redebeitrag kritisierte FPÖ-Parteiobmann Markus Abwerzger die Novellierung des Tiroler Höfegesetzes. Mehrfach sprach er davon, dass es dadurch zu einer Benachteiligung der weichenden Erben kommen würde, und forderte, deren Pflichtteil am Verkehrswert der Höfe zu bemessen und nicht am Ertragswert, wie im Gesetz vorgesehen. Abschließend erklärte Abwerzger: „Also, sie züchten nicht überlebensfähige Zwergwirtschaften heran, riskieren menschliche Überlastung und Tierschutzprobleme und schneiden den weichenden Erben den Pflichtteil ab. Das ist genau das, was das Gesetz macht.“

Bauernbundobmann LH-Stv. Josef Geisler wies diese Aussagen entschieden zurück: „Wer Tirols über Generationen bewirtschaftete Familienbetriebe als ‚nicht überlebensfähige Zwergwirtschaften‘ abqualifiziert, zeigt nicht nur mangelnden Respekt gegenüber tausenden Bauernfamilien, sondern offenbart ein Landwirtschaftsverständnis, das für ein Bergland wie Tirol brandgefährlich ist.“ Wer gleichzeitig Pflichtteile am Verkehrswert fordere, nehme laut Geisler in Kauf, dass Hofübernahmen für die nächste Generation vielfach nicht mehr finanzierbar wären. Mit seinen Anschauungen gefährde Abwerzger aus Geislers Sicht genau das, was das Tiroler Höferecht seit Generationen sicherstelle: den Erhalt bäuerlicher Familienbetriebe und die Weitergabe der Höfe an die nächste Generation. Die Novelle wurde gegen die Stimmen von FPÖ und Liste Fritz beschlossen.

 

Baulandmobilisierungsabgabe beschlossen

Ebenfalls beschlossen wurde die Baulandmobilisierungsabgabe. Sie soll Gemeinden ein Instrument geben, um langfristig unbebautes, gewidmetes Bauland zu mobilisieren. Das Gesetz tritt 2027 in Kraft, ab 2032 können Gemeinden die Abgabe einheben. Ob und in welcher Höhe sie davon Gebrauch machen, entscheidet der jeweilige Gemeinderat. Im Vorfeld hatte der Tiroler Bauernbund vor zusätzlichen Belastungen für landwirtschaftliche Betriebe gewarnt und Ausnahmen für Flächen gefordert, die für die betriebliche Entwicklung benötigt werden. In der beschlossenen Fassung sind landwirtschaftliche Betriebsflächen von der Abgabe ausgenommen. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem bei familiärem Eigenbedarf, für neu erworbene Grundstücke sowie in Fällen, in denen eine Bebauung rechtlich nicht möglich ist. Auch bei einer angeregten beziehungsweise akzeptierten Rückwidmung in Freiland fällt keine Abgabe an.

Der Bauernbund hatte die Abgabe grundsätzlich kritisch gesehen. Mit den schließlich verankerten Ausnahmen wurden jedoch wesentliche Kritikpunkte aus Sicht der Landwirtschaft berücksichtigt.

Die Baulandmobilisierungsabgabe wurde mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ beschlossen.

 

 

 

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