Rechtssicherheit statt Generalverdacht

In der Landtagsdebatte verweist LAbg. Andreas Kirchmair auf die seit 2014 bestehende Rechtsklarheit und warnt vor einer pauschalen Neuauflage alter Konflikte.

12.02.2026

LAbg. Andreas Kirchmair äußerte sich kritisch zur Agrargemeinschafts-Debatte. (Foto: Privat)


In der Debatte im Februar-Landtag über Agrargemeinschaften hat LAbg. Andreas Kirchmair daran erinnert, wie stark dieses Thema Tirol über Jahre hinweg geprägt hat. „Die Jahre zwischen 2008 und 2014 waren beim Thema Agrargemeinschaften eine Phase massiver politischer und rechtlicher Polarisierung, die in vielen Gemeinden tiefe Spuren hinterlassen hat", hielt Kirchmair in seiner Rede fest. „Mit der Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 2014 wurden die Vorgaben der Höchstgerichte umgesetzt und ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen."


Kritik an Vorgehen der Liste Fritz
Der Antrag der Liste Fritz mit dem Titel „Landesverwaltungsgericht Tirol zur Agrargemeinschaft Zams: Sämtliche Feststellungsbescheide mit Begründung ‚Hauptteilung' oder ‚vormals kein Gemeindeeigentum' von Amts wegen prüfen!" wurde im Juli-Landtag 2025 als auch im Februar-Landtag 2026 behandelt. Kirchmair sieht den Versuch einer pauschalen Neuaufrollung bereits entschiedener Verfahren kritisch: „Das Thema Agrargemeinschaften ist rechtlich und politisch eigentlich durch. Trotz ausführlicher Anfragebeantwortungen durch LH-Stv. Josef Geisler versucht die Liste Fritz dennoch, das Thema immer weiter künstlich am Köcheln zu halten."

Die Agrarbehörde hat in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren für rechtliche Klarheit gesorgt. Insgesamt wurden bei 385 Agrargemeinschaften Feststellungsbescheide erlassen. 256 Agrargemeinschaften wurden als Gemeindegut kategorisiert, davon 234 mit Bescheid festgestellt. Bei 150 Agrargemeinschaften wurde allerdings rechtskräftig festgestellt, dass kein Gemeindegut vorliegt. Die Gemeinde Zams hat im Sommer 2024 einen Feststellungsantrag an die Agrarbehörde eingebracht, wonach die Agrargemeinschaft Zams ebenfalls als Gemeindegut zu kategorisieren sei. Nach rechtlicher Überprüfung durch die Agrarbehörde wurde festgestellt, dass es sich in diesem Einzelfall um Gemeindegut handelt, weil die formellen Voraussetzungen für eine Hauptteilung nicht umfassend nachgewiesen werden konnten. „Anhand eines noch im Rechtsweg befindlichen Einzelfalles einen Generalverdacht gegen alle anderen festgestellten klassischen Agrargemeinschaften abzuleiten, widerspricht den höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Eine solche Vorgangsweise sieht das geltende Recht nicht vor. Eine bescheidmäßige Feststellung ist nur im begründeten Zweifelsfall vorgesehen", betonte Kirchmair.

Gemeinden und Agrargemeinschaften hätten seit 2014 jederzeit die Möglichkeit, bei konkreten rechtlichen Bedenken entsprechende Verfahren einzuleiten. Darüber informierte auch der Tiroler Gemeindeverband in einem entsprechenden Schreiben an alle Tiroler Gemeinden nochmals. „Entscheidend sind Sachlichkeit, Rechtssicherheit und Augenmaß – auch im Interesse des sozialen Friedens in unserem Land Tirol", schloss Kirchmair.

 

 

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