20.11.2025

Den Betreiber einer Rodelbahn treffen die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. (Foto: Konstanze Gruber – stock.adobe.com)
Auch wenn die milden Winter das Ausmaß von Rodelbahnen immer geringer werden lassen, ist für Eigentümer und Besitzer von Wegen, die als Rodelbahnen verwendet werden, einiges zu beachten. Gerade geringe Schneelagen und vereiste Stel-len führen vermehrt zu schweren Unfällen, die nicht unwesentliche Haftungsfolgen nach sich ziehen können.
Wegehalter
Die Rechtslage in Österreich bezüglich von Wegen setzt bei sogenannten „Wegehaltern" an, also denjenigen, welche die Verfügungsgewalt über den Zustand des Weges innehaben – dies muss nicht zwangsläufig der Grundeigentümer sein. Der Wegehalter haftet nach § 1319 a ABGB (nur) bei grobem Verschulden für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand eines Weges entstehen. Eine Haftung besteht also nur dann, wenn der Weg in verkehrsunsicherem Zustand war und der Halter das grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Befahren des Waldes
Eingeschränkt ist die Wegehalterhaftung grundsätzlich auf Schäden an Personen, welche tatsächlich den Weg auch benützen durften. Insbesondere in Waldbereichen ist festzuhalten, dass in Österreich nach der Wegefreiheit des Forstgesetzes eine Waldfläche und damit auch ein Forstweg grundsätzlich betreten werden dürfen, das gilt aber nicht für das Befahren des Waldes. Das Rodeln gilt als Befahren des Wal-des und ist entsprechend nur mit Zustimmung des Waldeigentümers oder des Wegehalters erlaubt.
Pflichten
In der Praxis wird selten der Wegehalter selbst den Weg öffentlich oder für die Allgemeinheit als Rodelbahn zugänglich machen, sondern passiert dies meist im Wege einer ausdrücklichen Erlaubnis an einen Rodelbahnbetreiber (etwa Gemeinde oder Tourismusverband) oder aber durch reine Duldung, womit für den Wegehalter zwar keine Betreiberpflichten verbunden sind, aber doch gewisse Sorgfaltspflichten (hier wären Warnschilder sinnvoll und insbesondere sollen erkennbare Gefahren beseitigt oder abgesichert werden).
Im absoluten Regelfall wird aber ein Rodelweg im Wesentlichen von einem Betreiber in Verkehr gesetzt, damit also präpariert, abgesichert, beleuchtet und allenfalls auch beworben. Diesen Betreiber treffen dann die sogenannten „Verkehrssicherungspflichten" – derjenige, der ein Projekt oder Unternehmen in Verkehr setzt, hat auch für die Absicherung der damit üblicherweise verbundenen Sicherheitsrisiken Sorge zu tragen. Damit trifft also insbesondere den Betreiber die Haftung dafür, dass etwa ausreichende Sicherheitsräume, Vorkehrungen zur Absicherung gefährdeter Stellen geschaffen werden, Beleuchtung in ausreichendem Umfang vorhanden ist oder aber eine Nachtsperre vorgenommen wird und auch der Präparierungszustand der Piste – falls notwendig – überprüft wird.
Vertrag
Für den Eigentümer oder Wegehalter wird es wichtig sein, diese grundsätzlich gesetzliche Regelung im Wege eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Rodelbahnbetrei-ber abzusichern und zu verdeutlichen. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung wird die Benützung des Weges zur Verwendung als Rodelbahn üblicherweise gegen Entgelt gestattet und ausdrücklich vereinbart, dass sämtlicher Haftungs- und Risikoaufwand ausschließlich und alleinig zu Lasten des Betreibers geht und der Eigentümer bzw. Wegehalter auch für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte vollkommen schad- und klaglos gehalten wird. Auf diesem Wege soll das verbundene Risiko vom üblicherweise risikoversicherten Rodelbahnbetreiber übernommen und für beide Parteien sohin eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage geschaffen werden. Abhängig vom Einzelfall wird zu regeln sein, über welchen Zeitraum ein Fahrzeugverkehr auf der Rodelbahn ausgeschlossen ist, eine Doppelnutzung ist aus Haftungsgründen jedenfalls zu vermeiden.
Zu empfehlen sind im Rahmen einer solchen Vereinbarung auch ausreichend konkretisierte Vertragsregelungen im Hinblick auf Entfernung der eingebrachten Gegenstände und Sicherungsanlagen durch den Rodelbahnbetreiber im Frühjahr. Ebenfalls der Zeitraum der gestatteten Nutzung und damit verbunden der sonstigen Sperre der Wegfläche wie auch die Dauer der Rechtseinräumung als solcher sowie Regelungen betreffend der Kündigungsmöglichkeiten.

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