Großraubtier-Entnahme: Durchbruch mit der Tiroler Jagdgesetznovelle

Im Februar-Landtag wird aktuell die Novelle des Tiroler Jagd-gesetzes beschlossen. Damit wird der langjährigen Bauernbund-Forderung nachgekommen, eine effiziente und rasche Bejagung von Großraubtieren zu ermöglichen.

09.02.2023

Die Jagd auf Problemwölfe soll eröffnet werden: Durch die Jagdgesetznovelle werden effiziente Entnahmen ermöglicht. LHStv. Josef Geisler: „Wir können und werden nicht tatenlos zuschauen, wie jährlich immer mehr Alm- und Weidetiere Wolfsangriffen zum Opfer fallen." (Fotos: Adobe Stock, Bauernzeitung)


Im vergangenen Jahr wurden alleine in Tirol 407 Alm- bzw. Weidetiere gerissen, 57 verletzt und über 200 Tiere gelten als vermisst. Die Jagdnovelle soll rasche und praktikable Hilfestellung für betroffene Bauern bieten, erklärt Bauernbundobmann LHStv. Josef Geisler, der sich federführend für die Novelle im Jagdgesetz eingesetzt hat. „Seit vielen Jahren bemühen wir uns jetzt schon um eine realistische Möglichkeit, mit den Großraubtieren in Tirol umzugehen. Mit der Jagdnovelle schaffen wir das Werkzeug für ein brauchbares Management." Konkret wird auf eine Verordnung gesetzt, die das Verfahren vom Schadereignis bis hin zur Entnahme straffen soll. Gleichzeitig werden Risiko- und Schadraubtiere klar definiert und gleichzeitig nicht schützbare Almen druch Verordnung definiert. Das Fachkuratorium des Landes Tirol wird ausgesetzt. Alle Änderungen im Jagdgesetz gelten für die Großraubtiere Wolf, Bär, Luchs und Goldschakal.

Neue Regelung bei Entnahmen: Schnellere Maßnahmen
„Der Verordnungsweg ist ein juristischer Grenzgang. Aber solange die EU den Schutzstatus des Wolfs nicht senkt, haben wir keine andere Wahl. Wir werden dieses Risiko jedenfalls eingehen. Es geht darum, den Wölfen in Tirol den Kampf anzusagen", findet Geisler klare Worte. Im vergangenen Jahr hat das Land Tirol mehrere Entnahmebescheide für schadfällige Wölfe ausgesprochen. Diese wurden durch Einsprüche von NGO's verhindert.

Durch die unmittelbare Rechtswirksamkeit von Verordnungen können nötige Maßnahmen zukünftig ohne Verzögerungen durch Einsprüche durchgeführt werden. „Durch die reflexartige Beeinspruchung diverser Naturschutzorganisationen konnte im vergangenen Jahr kein einziger dieser schadensstiftenden Wölfe entnommen werden", schildert Geisler die Hintergründe. Die Ausnahme von der Schonzeit gilt dann in einem zeitlich und örtlich begrenzten Rahmen. Wenn die Rissbeurteilung durch einen Amtstierarzt vorliegt ist kein DNA-Nachweis oder Ähnliches mehr erforderlich.

Definition von Risiko- und Schadtieren

RISIKOTIERE: Großraubtiere, die sich wiederholt in einem Umkreis von weniger als 200 Metern besiedelten Gebieten und vom Menschen genutzen Gebäuden und Stallungen etc. nähern. Hier besteht ein Risiko für Menschen, da dieses Tier die natürliche Scheu verloren hat und sich dem Menschen zu sehr nähert.

Die Sichtung muss mindestens zweimal im selben Gebiet erfolgen und durch die Abteilung Landesveterinärdirektion nachgewiesen werden. Dazu benötigt es einen bestätigten Hinweis (d. h. ein von einer erfahrenen Person überprüfter Hinweis, z. B. Spur oder Riss, bei dem ein Wolf, Luchs oder Bär als Verursacher bestätigt werden konnte. Die erfahrene Person kann den Hinweis selber oder anhand einer aussagekräftigen Dokumentation von einer dritten Person überprüfen und bestätigen).

SCHADTIERE: Großraubtiere, die sich im Bereich von bewirtschafteten Feldern aufhalten.

Bei nicht geschützten Nutztieren greift die Regelung, wenn diese wiederholt in nicht schützbaren Gebieten gerissen/verletzt wurden (min. zweimal im selben Gebiet). Bei sachgerecht geschützten Nutztieren reicht ein Riss oder eine Verletzung.

Bei jedem Großraubtierereignis braucht es die Feststellung des zuständigen Amtstierarztes.

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